Als rechtsberatender Beruf rechnet der Rentenberater die Gebühren seiner Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
Dabei richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Bedeutung der Angelegenheit,
der Schwierigkeit und dem Umfang der Tätigkeit sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers.
Nach einem ersten Beratungsgespräch kann in der Regel bereits ein überblick über die voraussichtlich entstehenden Kosten gegeben werden.
Diese werden in einer Vergütungsvereinbarung dokumentiert.
Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. (siehe: BdF IV B5-S.2255-356/97 vom 20.11.1997)
Der Rentenberater lebt von seiner Arbeit und vor allem davon, daß er die Angelegenheiten seiner Mandanten mit höchster Sorgfalt und auf der Basis der aktuellsten (und sich immer wieder ändernden) rechtlichen Vorschriften bearbeitet. Der Rat des Rentenberaters ist meist von erheblicher finanzieller Bedeutung für den Mandanten. Aufgrund des oftmals sehr langen Zeitraums zwischen dem Erwerb eines Rentenanspruchs (beispielsweise schon in der Lehre) und der Auszahlung einer Rente fast fünfzig Jahre später ist der Einfluß rechtlicher änderungen deutlich komplexer als in vielen anderen Gebieten und erfordert entsprechende Weiterbildung des Rentenberaters. Beratungen können also nicht kostenlos erbracht werden. Daneben sind wir auch aus rechtlichen Gründen verpflichtet - auch wenn wir lediglich um eine Beratung gebeten werden - eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen. Sprechen Sie mich bei Fragen an - im Interesse einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Mandanten und Rentenberater